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Satzung des Bundesverein Leukodystrophie e.V. (BVL e.V.)
§ 1 Name Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Bundesverein Leukodystrophie e.V.".
2. Der Sitz des Vereins ist Berlin.
3. Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein ist in das Vereinsregister Berlin-Charlottenburg (18104Nz) eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Bundesverein Leukodystrophie e.V. mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der AO in der jeweils gültigen Fassung.
2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und mildtätiger Zwecke im Sinne von § 53 Nr. 1 AO im Interesse von an Leukodystrophien Erkrankter und deren Familien, sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
3. Der Satzungszweck soll insbesondere durch die Verwirklichung folgender Aufgaben und Zielvorstellungen erreicht werden:
§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung keine Anteile des Vereinsvermögens.
4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die sich für die Verwirklichung des Vereinszwecks gem. §2 einsetzen wollen.
2. Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck ideell oder finanziell fördern und unterstützen will.
3. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5. Die Mitgliedschaft erlischt:
Der Mitgliedsbeitrag wird zum 01.04. jedes Kalenderjahres eingezogen (Regelfall). Liegt keine Einzugsermächtigung vor, so ist er unaufgefordert bis spätestens zum selben Zeitpunkt auf ein Vereinskonto zu überweisen. Der Ausschluss erfolgt zum 31.12. jenes Jahres. Es wird vom Vorstand eine Mitgliederliste geführt. Die ausgeschlossenen Mitglieder werden über deren Streichung aus dieser Liste informiert.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 5 Leistungen der Vereinsmitglieder
1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch freiwillige Zuwendungen, sowie durch einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
2. Jedes Mitglied des Vereins verspricht die Ziele des Vereins zu fördern und im Sinne des § 2 tätig zu sein.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Versammlung der ordentlichen Mitglieder ist das oberste Organ des Vereins.
2. Sie ist vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
3. Die Einberufung der Mitgliedsversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % der Vereinsmitglieder mit schriftlicher Begründung beantragt wird.
5. Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beantragen, dass die Tagesordnung um weitere Angelegenheiten ergänzt wird. Über die Zulassung von Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst auf der Mitgliederversammlung selbst gestellt werden, hat die Mitgliederversammlung zu beschließen.
6. Als oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich in dieser Satzung dem Vorstand zugewiesen sind; ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliedsversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
9. Im allgemeinen werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Änderung des Zwecks und der Aufgaben, sowie zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von ¾ erforderlich.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden sowie dem 1. Schriftführer, dem 2. Schriftführer und dem Kassierer, jeweils zwei von ihnen, gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.
4. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Die Protokollführung über die Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen des Vorstandes obliegt dem Schriftführer oder seinem Stellvertreter.
5. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
6. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die ordnungsgemäße, dem Vereinszwecke entsprechende, Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.
7. Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Beratung Ausschüsse berufen
§ 9 Verwendung des Vermögens
Die dem Verein zugeführten Zuwendungen und Einnahmen werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
§ 10 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der abgegebenen Stimmen
für die Auflösung stimmen müssen.
Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, ist das Vermögen zu übertragen auf Körperschaften des öffentlichen Rechts oder steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwendung im Sinne von § 2 dieser Satzung oder zur Förderung von Wissenschaft und Forschung von Leukodystrophien. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Der genaue Verwendungszweck wird auf der letzten Mitgliederversammlung beschlossen.
Hannoversch-Münden, den 05.10.2008