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Bericht von der Verhandlung zu Lorenzos Öl beim Bundessozialgericht vom 28.02.08
Von Birgit Förstner
Zunächst vorweg: Ich bin ja keine Juristin, ich hoffe deshalb, dass ich den Sachverhalt richtig wiedergebe. Es ist aber wichtig, für weiteres Vorgehen den genauen Wortlaut des Urteils schriftlich zu haben. Das wird sicher längere Zeit dauern.
Hier also mein Bericht:
Das Verfahren wurde gegen 11:30 Uhr aufgerufen. Einige Mitglieder des BVL, auch des Vorstandes, konnten daran teilnehmen. Zunächst wurde der Sachbericht zur Klage von einem der Richter verlesen. Danach konnte die klagende DAK Ihre Argumente darlegen. Seine Argumente waren: Die Arzneimittelrichtlinie hält er nicht für rechtswirksam. Die Gleichstellung mit vom Gemeinsamen Bundesausschuss zugelassenen Mitteln wie Aminosäuremischungen u. ä. bei Eiweißstoffwechselstörungen mit z. B. Lorenzos Öl hält er nicht für rechtlich gegeben (ich verstehe es so, dass man mit einer Kohlenhydrat- oder Stoffwechselstörung einfach Pech hat, die falsche Stoffwechselstörung zu haben. Das Bundesministerium wollte ursprünglich eben nicht, dass andere Stoffwechselstörungen benachteiligt werden und erließ die Arzneimittelrichtlinie). Ausserdem hält die DAK Lorenzos Öl für ein Arzneimittel. Lorenzos Öl habe zwar auch eine Lebensmittelfunktion, aber die Diät alleine helfe ja nicht und Lorenzos Öl diene deshalb wie ein Medikament, wird auch nur bei x-ALD / AMN eingesetzt.
Der Rechtsanwalt der betroffenen Familie hielt dagegen, dass er die Arzneimittelrichtlinie für wirksam hält (ihm war kurz zuvor auf seine Anfrage hin von Bundesministerium bestätigt worden, dass es im Sinne dieser Richtlinie ist, alle angeborenen Stoffwechselstörungen gleich zu behandeln). Und dass Lorenzos Öl kein Arzneimittel sei, es handle sich um eine ergänzende bilanzierte Diät, man braucht eine angepasste Nährstoffergänzung.
Vom Gericht wurde erwähnt, dass mehrere Rechte, z. B. auch das Lebensmittel- und Futtermittelrecht eine Rolle spielen könnten, oder das „Nikolausurteil“.
Danach zogen sich die Richter zur Beratung zurück. Das Urteil wurde verkündet: Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts ist falsch und wird zurückgenommen. Die Krankenkasse muss die Kosten für Lorenzos Öl nicht erstatten. Begründung: Das Gericht entschied nicht, ob es sich um ein Arzneimittel oder um ein diätetisches Lebensmittel handelt, sondern sagte, dass in beiden Fällen die Krankenkasse nicht kostenpflichtig sei. Sie ist also der Argumentation der Krankenkasse gefolgt, dass die Arzneimittelrichtlinie unwirksam ist. Der genaue Wortlaut des Urteils muss abgewartet werden.
Es war für die betroffene Familie sehr niederschmetternd. Auch die Bemerkung des Richters, dass die Krankheitsausprägung bei dem Betroffenen ja schon alle Symptome beinhalte, dass also auch durch eine Nichttherapie keine nennenswerte weitere Verschlechterung zu erwarten sei, fand ich persönlich sehr belastend.
Der Vorstand wird weiter die Fühler ausstrecken, allerdings wird jede Aktivität viel mehr Zeit benötigen und für uns alle erst einmal weiteres Fortschreiten der Krankheit bedeuten. Wir bedauern es deshalb sehr, dass das Urteil so lautete. Trotz allem versuchen wir, am Thema dran zu bleiben.
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